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Vollversammlung
Referenz Geschäftsordnung 6.1
6.1 Zusammenarbeit mit dem Vermögensverwaltungsrat a) Der PGR legt die Anzahl der Mitglieder im VVR bei seiner konstituierenden Sitzung fest. b) Der PGR benennt zwei Drittel der Mitglieder des VVR. Diese können, müssen aber nicht Mitglieder im PGR sein. c) Der PGR bestimmt gemäß PGO 3.4.d zwei unabhängige Rechnungsprüferin- nen bzw. Rechnungsprüfer, die die Gebarung des VVR kontrollieren. Diese dürfen nicht Mitglied des VVR sein. d) e) Der PGR legt ein Pastoralkonzept vor, an das der VVR gebunden ist. Der PGR hat das Recht, zum vom VVR vorgelegten Haushaltsplan aus pasto- ralen Gründen Einspruch anzumelden, worauf der VVR zu nochmaliger Be- ratung verpflichtet ist. Wird neuerlich keine Einigkeit erzielt, hat der PGR die Möglichkeit, die diözesane PGR-Schiedsstelle anzurufen. f) Der PGR, aber auch das Pfarrleitungsteam und Gemeindeausschüsse kön- nen Anträge über zusätzliche nicht budgetierte finanzielle Aufwendungen an den VVR stellen (vgl. VVRO 4.2.c und 6.1). Der VVR hat das Ergebnis seiner Beratung dem Antragsteller zu übermitteln. g) Der VVR wird aber auch vom Vorsitzenden binnen 21 Tage einberufen, wenn es der PGR verlangt.
P
GO 6.1 Eine einmal pro Jahr zusammentreffende „Vollversammlung“ aus PGR, VVR und GA kann eine gute Möglichkeit sein, um große gemeinsame Linien festzulegen. Dies könnte als Kann-Bestimmung aufgenommen werden.
von PGR-Initiative, am 12.2.2025