Referenz Geschäftsordnung 6.1
6.1 Zusammenarbeit mit dem Vermögensverwaltungsrat
a) Der PGR legt die Anzahl der Mitglieder im VVR bei seiner konstituierenden
Sitzung fest.
b) Der PGR benennt zwei Drittel der Mitglieder des VVR. Diese können, müssen
aber nicht Mitglieder im PGR sein.
c) Der PGR bestimmt gemäß PGO 3.4.d zwei unabhängige Rechnungsprüferin-
nen bzw. Rechnungsprüfer, die die Gebarung des VVR kontrollieren. Diese
dürfen nicht Mitglied des VVR sein.
d) e) Der PGR legt ein Pastoralkonzept vor, an das der VVR gebunden ist.
Der PGR hat das Recht, zum vom VVR vorgelegten Haushaltsplan aus pasto-
ralen Gründen Einspruch anzumelden, worauf der VVR zu nochmaliger Be-
ratung verpflichtet ist. Wird neuerlich keine Einigkeit erzielt, hat der PGR die
Möglichkeit, die diözesane PGR-Schiedsstelle anzurufen.
f) Der PGR, aber auch das Pfarrleitungsteam und Gemeindeausschüsse kön-
nen Anträge über zusätzliche nicht budgetierte finanzielle Aufwendungen
an den VVR stellen (vgl. VVRO 4.2.c und 6.1). Der VVR hat das Ergebnis seiner
Beratung dem Antragsteller zu übermitteln.
g) Der VVR wird aber auch vom Vorsitzenden binnen 21 Tage einberufen, wenn
es der PGR verlangt.