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Aufgabe des PGR
Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 2.2
2.2 Der Pfarrgemeinderat – Wesen und Auftrag Der PGR ist der Pastoralrat der Pfarre gemäß c. 536 § 1 CIC. Im Sinne des Diö- zesanen Entwicklungsprozesses APG2.1 wird der PGR als ein eigenverantwort- liches Gremium gesehen, dessen Mitglieder aus ihrem Glauben heraus initiativ werden, um in der Pfarre all das zu fördern oder zu initiieren, wodurch Men- schen den Weg zu Christus und zum Glauben finden. Sie deuten die Zeichen der Zeit mit dem Anliegen, die Kraft des Evangeliums zur Entfaltung kommen zu lassen und als Kirche bei den Menschen zu sein. „Freude und Hoffnung, Trauer und Angst der Menschen von heute, besonders der Armen und Bedrängten aller Art, sind auch Freude und Hoffnung, Trauer und Angst der Jünger Christi“ (Gaudium et Spes, 1). Der PGR verbindet gemäß der rechtlichen Verfassung der Kirche zwei Funktio- nen, wie sie im Zweiten Vatikanischen Konzil grundgelegt wurden. In sinnge- mäßer Anwendung des Dekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Christus Dominus, 27) berät der PGR den Pfarrer in den spezifischen Aufgaben, die ihm als Leiter zukommen. Als ein Gremium der Mitverantwortung ist er bei wichti- gen Fragen der Pastoral und des Lebens der Pfarre in die Entscheidungsfindung einzubeziehen (vgl. c. 536 § 2 CIC). Beschlüsse des PGR zu wichtigen pastoralen Fragen sind nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer im PGR mög- lich. Zugleich ist der PGR das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des De- krets über das Apostolat der Laien (Apostolicam Actuositatem, 26). In dieser Funktion wird er auf das Ziel kirchlichen Wirkens in der Welt von heute eigen- verantwortlich tätig und fällt auch Entscheidungen in allen Bereichen, die dem Apostolat aller Gläubigen zugeordnet sind. Beide Funktionen nimmt der PGR unter der Prämisse wahr, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (Apostolicam Actuositatem, 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (Apostolicam actuosita- tem, 6).
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PGO 2.2 Der PGR hat eine doppelte Funktion: als Pastoralrat hat er laut Codex beratende Aufgaben Als Gremium des Laienapostolates hat er, auch gemäß Codex, beschließende Rechte. In der PGR-Ordnung wird der Schwerpunkt im Ergebnis auf die beratenden Aufgaben gelegt. Es wäre wünschenswert, die Doppelfunktion beratend/beschließend in der Ordnung auch in konkreten Fragen klarer zum Ausdruck zu bringen, ohne die Leitungsfunktion des Pfarrers so zu beschneiden, dass sie dem Codex widerspricht.
von PGR-Initiative, am 11.2.2025
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Ich denke es wäre sinnvoll diese Unterscheidung bei PGO 5. Beschlussfassung anzumerken. Etwa in der Art: Der PGR kann eigenständige Beschlüsse in seiner Funktion als Gremium des Laienapostolates verfassen. In seiner Funktion als Pastoralrat kann er dem Pfarrer in pastoralen Fragen beratend zur Seite stehen. Mir hätte diese Unterscheidung beim Eintritt in den PGR sehr geholfen.
von Manuel W, am 13.2.2025