Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 5.3
5.3 Stellvertretende Vorsitzende bzw. Stellvertretender
Vorsitzender
Die bzw. der Stellvertretende Vorsitzende trägt mit dem Pfarrer für die Arbeit
des PGR in besonderer Weise Sorge. Die bzw. der Stellvertretende Vorsitzende
muss volljährig und geschäftsfähig sein und ist keine von der Pfarre angestellte
Person oder hauptamtlich in der Pastoral tätige Person.
a) Sie bzw. er wird bei der konstituierenden Sitzung des PGR aus den gewähl-
ten Mitgliedern des PGR gewählt. Steht kein gewähltes Mitglied zur Verfü-
gung, können auch andere dazu gewählt werden.
b) Die bzw. der Stellvertretende Vorsitzende übernimmt auf Aufforderung des
Pfarrers die Moderation der Sitzungen im PGR und im Pfarrleitungsteam.
c) d) Sie bzw. er ist Mitglied im Pfarrleitungsteam.
Sie bzw. er vertritt den PGR nach außen und unterzeichnet gemeinsam mit
dem Pfarrer die verbindlichen bzw. rechtlichen Schriftstücke des PGR.