Referenz Wahlordnung 4.2
4.2 Anzahl der zu Wählenden
a) Der PGR legt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des PGR innerhalb des
unten genannten Spielraums fest. Dieser beträgt in Pfarren mit einer Katho-
likenanzahl …
• bis zu 1.500 … 4–6
• bis zu 3.000 … 5–9
• bis zu 6.000 … 7–12
• bis zu 9.000 … 9–15
• darüber … 12–18
b) In einer Pfarre mit Teilgemeinden sind diese Zahlen bezogen auf Teilge-
meinden zugleich Empfehlung für die Anzahl der zu wählenden Mitglieder in
den für die Teilgemeinde vorgesehenen Gemeindeausschuss. Der PGR legt
im Einvernehmen mit dem Gemeindeausschuss, wo ein solcher besteht, die
Anzahl der zu Wählenden fest.