Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 4.1
4.1 Mitgliedschaft
Mitglieder des PGR können nur Katholikinnen und Katholiken sein, die einen
Wohnsitz im Pfarrgebiet haben oder regelmäßig am Leben der Pfarre teilneh-
men, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die bereit sind, Aufgaben
und Pflichten im PGR zu erfüllen, sich zu Glaube und Ordnung der Kirche be-
kennen und ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kirchenbeitrags nachkommen.