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PGR-Mitgliedschaft ab Firmung
Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 4.1
4.1 Mitgliedschaft Mitglieder des PGR können nur Katholikinnen und Katholiken sein, die einen Wohnsitz im Pfarrgebiet haben oder regelmäßig am Leben der Pfarre teilneh- men, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die bereit sind, Aufgaben und Pflichten im PGR zu erfüllen, sich zu Glaube und Ordnung der Kirche be- kennen und ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kirchenbeitrags nachkommen.
M
Die Firmung besiegelt die Taufe und macht den Gefirmten zu einem mündigen Christen (vgl. can. 879 CIC). Damit ist er voll in die Kirche eingegliedert und erhält die volle Verantwortung, seinen Glauben aktiv zu leben. Laut can. 512 §1 CIC sollen Laien, die „fest im Glauben stehen“, in den Pfarrgemeinderat berufen werden. Da die Firmung genau dies bestätigt, wäre es folgerichtig, Gefirmten automatisch die Möglichkeit zur aktiven Mitbestimmung in kirchlichen Gremien zu geben. So wird das Sakrament nicht nur spirituell, sondern auch praktisch als Eintritt ins kirchliche Erwachsenenleben sichtbar.
von Manuel W, am 13.2.2025