Referenz Wahlordnung 1.2
1.2 Kinderstimmrecht
Kinder vor Erreichung der aktiven Wahlberechtigung haben eine Stimme. Das
Stimmrecht wird von den Erziehungsberechtigten ausgeübt. Beide Erziehungs-
berechtigte vereinbaren, wer das Stimmrecht für die Kinder ausübt.