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Kinderstimmrecht
Referenz Wahlordnung 1.2
1.2 Kinderstimmrecht Kinder vor Erreichung der aktiven Wahlberechtigung haben eine Stimme. Das Stimmrecht wird von den Erziehungsberechtigten ausgeübt. Beide Erziehungs- berechtigte vereinbaren, wer das Stimmrecht für die Kinder ausübt.
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Laut PGR-Wahlordnung: 1.2 Kinderstimmrecht Kinder vor Erreichung der aktiven Wahlberechtigung haben eine Stimme. Das Stimmrecht wird von den Erziehungsberechtigten ausgeübt. Beide Erziehungsberechtigte vereinbaren, wer das Stimmrecht für die Kinder ausübt. ------------ Ich finde, dieser Passus sollte gestrichen werden. Aktives Wahlrecht ab 16 Jahre bzw Wahlrecht, wenn vorher die Firmung empfangen wurde ist ausreichend. Wie will man den Willen eines 5 jährigen Kindes bezogen auf die Zusammensetzung des nächsten PGR objektiv feststellen? Man muss Eltern erst darauf hinweisen (löst meist großes Erstaunen aus), dass einer eine zusätzliche Stimme für das Kind hat und es wird dann meist eine Doppelstimme des Erwachsenen sein... Sollte das Kinderstimmrecht von der Mehrheit weiterhin gewünscht werden, würde ich es zumindest nach unten mit der bereits empfangenen Erstkommunion begrenzen. Dann können die Kinder auch schon lesen.
von Gabriele Pohanka, am 3.2.2025