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VVR-Mitglieder
Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 3.4
3.4 Organisatorische Aufgaben für den Pfarrgemeinderat a) Der PGR gestaltet die Zusammenarbeit mit anderen Pfarren im Entwick- lungsraum und plant gemeinsame pastorale Schritte. b) Der PGR sorgt gemeinsam mit dem VVR um die pastoral genutzten Räum- lichkeiten. c)Der PGR legt bei seiner Konstituierung die Anzahl der Mitglieder im VVR fest, benennt zwei Drittel der Mitglieder des VVR und legt das Pastoralkonzept vor, an das der VVR in der Finanzplanung gebunden ist (vgl. GO 6.1; vgl. wei- ters VVRO 3.1.b-c sowie 6.1). d) Der PGR bestellt zwei unabhängige Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungs- prüfer, die nicht Mitglieder des VVR sein dürfen und in keinem Verwandt- schaftsverhältnis (in gerader Linie, Geschwister und Schwägerschaft) zum Vorsitzenden und der bzw. dem Stellvertretenden Vorsitzenden des VVR ste- hen. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer bleiben die gesamte Funktionsperiode im Amt, sofern sie ihre Funktion nicht von sich aus zurück- legen, durch Krankheit an der Ausübung ihrer Funktion gehindert sind oder von der Funktion gemäß GO 6.3.1 abberufen werden. Nur in diesem Fall ist eine Nachfolge unter Beachtung von PGO 4.3.5 zu wählen. e) In jeder Pfarre ist eine verantwortliche Person zur Prävention von Miss- brauch und sexueller Gewalt vom PGR zu benennen (vgl. PGO 4.2.3.d und PVO 2.2.5.e). Sie versteht sich als proaktive Themenanwältin für Miss- brauchs- und Gewaltprävention und für die Einhaltung der Rahmenord- nung „Die Wahrheit wird euch frei machen”. Sie ist Ansprechperson für den Pfarrer, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pfarre und die Stabsstelle Gewaltprävention zu diesem Thema. Der Name der beauftragten Person und eine Kontaktmöglichkeit ist in der Pfarre öffentlich zu machen und dem Vikariat mitzuteilen. f) Der PGR wirkt bei der Anerkennung einer Teilgemeinde mit (vgl. GO 6.2).
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PGO 3.4.c Eine Bestellung aller VVR-Mitglieder durch den PGR wäre wünschenswert.
von PGR-Initiative, am 11.2.2025