Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 3.4
3.4 Organisatorische Aufgaben für den Pfarrgemeinderat
a) Der PGR gestaltet die Zusammenarbeit mit anderen Pfarren im Entwick-
lungsraum und plant gemeinsame pastorale Schritte.
b) Der PGR sorgt gemeinsam mit dem VVR um die pastoral genutzten Räum-
lichkeiten.
c)Der PGR legt bei seiner Konstituierung die Anzahl der Mitglieder im VVR fest,
benennt zwei Drittel der Mitglieder des VVR und legt das Pastoralkonzept
vor, an das der VVR in der Finanzplanung gebunden ist (vgl. GO 6.1; vgl. wei-
ters VVRO 3.1.b-c sowie 6.1).
d) Der PGR bestellt zwei unabhängige Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungs-
prüfer, die nicht Mitglieder des VVR sein dürfen und in keinem Verwandt-
schaftsverhältnis (in gerader Linie, Geschwister und Schwägerschaft) zum
Vorsitzenden und der bzw. dem Stellvertretenden Vorsitzenden des VVR ste-
hen. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer bleiben die gesamte
Funktionsperiode im Amt, sofern sie ihre Funktion nicht von sich aus zurück-
legen, durch Krankheit an der Ausübung ihrer Funktion gehindert sind oder
von der Funktion gemäß GO 6.3.1 abberufen werden. Nur in diesem Fall ist
eine Nachfolge unter Beachtung von PGO 4.3.5 zu wählen.
e) In jeder Pfarre ist eine verantwortliche Person zur Prävention von Miss-
brauch und sexueller Gewalt vom PGR zu benennen (vgl. PGO 4.2.3.d und
PVO 2.2.5.e). Sie versteht sich als proaktive Themenanwältin für Miss-
brauchs- und Gewaltprävention und für die Einhaltung der Rahmenord-
nung „Die Wahrheit wird euch frei machen”. Sie ist Ansprechperson für den
Pfarrer, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pfarre und die Stabsstelle
Gewaltprävention zu diesem Thema. Der Name der beauftragten Person
und eine Kontaktmöglichkeit ist in der Pfarre öffentlich zu machen und dem
Vikariat mitzuteilen.
f) Der PGR wirkt bei der Anerkennung einer Teilgemeinde mit (vgl. GO 6.2).