Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 4.2.4
4.2.4 Funktionsperiode
a) Die Funktionsperiode des PGR und seiner Organe erstreckt sich über fünf
Jahre bis zur Konstituierung eines neuen PGR.
b) Eine vorzeitige Beendigung der Funktionsdauer kann eintreten, wenn der
Diözesanbischof den PGR auflöst.