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Funktionsperiode
Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 4.2.4
4.2.4 Funktionsperiode a) Die Funktionsperiode des PGR und seiner Organe erstreckt sich über fünf Jahre bis zur Konstituierung eines neuen PGR. b) Eine vorzeitige Beendigung der Funktionsdauer kann eintreten, wenn der Diözesanbischof den PGR auflöst.
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PGO 4.2.4 Eine Verkürzung der Periode, da – insbesondere jüngere - Kandidat:innen für 5 Jahre schwerer zu finden sind, ist überlegenswert. Sinnvoll wäre ein leicht machbares Prozedere, um für jüngere Menschen, die nach eigenem Verständnis als Vertreter:innen einer Pfarrgruppe im PGR sind, einen vorzeitigen Ausstieg gesichtswahrend zu ermöglichen und dadurch die Bereitschaft zu einer Kandidatur zu erhöhen. Im Fall einer Ernennung könnte dies die verbindliche Zusage sein, dass ein Ersatzmitglied ernannt wird, falls das zunächst ernannte Mitglied ausscheidet. Im Fall eines gewählten Mitgliedes könnte dies die verbindliche Zusage sein, dass ein Ersatzmitglied des Jugendgremiums nachrücken kann. Das würde der derzeitigen Regelung widersprechen, dass bei Ausscheiden eines gewählten PGR das stimmenstärkste Ersatzmitglied nachrückt. Außerdem widerspricht es dem Grundsatz der Persönlichkeitswahl. Eventuell möglich wäre auch eine Verkürzung der Periode für Kandidat:innen unter 25 Jahren in der Form, dass sie nach der Hälfte der Periode unter Namhaftmachung eines:r Ersatzkandidat:in, die:der vom PGR kooptiert wird, regulär ausscheiden können.
von PGR-Initiative, am 11.2.2025
G
Bin auch für ein Verkürzung - halt 3 Jahre für einen richtigen Zeitraum
von Georg LÖFFLER, am 1.3.2025