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Kinderstimmrecht
Referenz Wahlordnung 1.2
1.2 Kinderstimmrecht Kinder vor Erreichung der aktiven Wahlberechtigung haben eine Stimme. Das Stimmrecht wird von den Erziehungsberechtigten ausgeübt. Beide Erziehungs- berechtigte vereinbaren, wer das Stimmrecht für die Kinder ausübt.
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WO 1.2 Ermöglichung des Kinderwahlrechts nur selbst durch das Kind in Begleitung einer:s Erwachsenen (und damit erst ab einem Alter, ab dem das Ankreuzen sinnvoll möglich ist, zB ab 8 Jahren), da die Abgabe von Kinderstimmen de facto meist nur eine Vermehrung der Stimmen, die die Eltern abgeben, bedeutet.
von PGR-Initiative, am 11.2.2025