Referenz Wahlordnung 4.3.4
4.3.4 Filialwahlmodell
a) Der PGR beschließt die Anzahl der zu Wählenden aus den Teilgemeinden. Sie
können die Größe der Teilgemeinde im Verhältnis zum Ganzen widerspiegeln
oder paritätisch sein. Die Gesamtzahl der zu Wählenden aus den Teilgemein-
den ist kleiner als die Anzahl der zu wählenden Mitglieder im PGR.
b) c) d) Kriterien können neben territorialen Gesichtspunkten (Ortschaften, Orts-
teile, ehemalige Pfarrgebiete) auch kategoriale Gesichtspunkte sein (z. B.
anderssprachige Gemeinden).
Die Pfarre ist im Vorfeld der Wahlen gut darüber zu informieren, dass der
PGR nicht in erster Linie die Summe der Vertreterinnen und Vertreter der
Teilgemeinden ist, sondern die Obsorge über pastorale Planungen und
Schwerpunkte für die gesamte Pfarre wahrzunehmen hat. Jedes Mitglied
des PGR muss grundsätzlich bereit sein, an den Aufgaben mitzuwirken, die
den gesamten PGR betreffen und über die jeweiligen Teilgemeinden hinaus-
gehen.
In Pfarren mit Teilgemeinden ist die Anwendung des Filialwahlmodells für
die Wahl des PGR vorzusehen.