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VVR-Periode
Referenz Vermögenverwaltungsratsordnung 3.3
3.3 Funktionsperiode und Veränderungen a) Die Funktionsperiode des VVR ist ident mit der des PGR und endet mit der Bestätigung des neuen VVR durch den Bischofsvikar. Eine Wiederbestellung ist möglich. b) Der Diözesanbischof kann den VVR in seiner Gesamtheit auflösen oder ein- zelne Mitglieder abberufen, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist oder die Pflichten zum Schaden der Kirche vernachläs- sigt werden. c) Scheidet ein Mitglied des VVR vorzeitig aus, wird je nachdem eine Ergän- zungswahl im PGR durchgeführt oder ein Mitglied vom Pfarrer nachbe- nannt. d) Veränderungen in der Zusammensetzung des VVR sind unverzüglich in der Pfarre bekannt zu machen und dem zuständigen Bischofsvikar zur Bestäti- gung (vgl. VVRO 3.2.f) zu melden.
P
VVRO 3.3.a Der Passus widerspricht sich (ist die VVR-Periode ident mit der PGR-Periode oder endet sie mit der Bestätigung des neuen VVR durch den Bischofsvikar?). Ergänzendes Problem im Falle der zweiteren Variante: ist die:der stv. Vorsitzende des „alten VVR“ bis zur Bestätigung des „neuen VVR“ durch den Bischofsvikar Mitglied des „neuen PGR“?
von PGR-Initiative, am 12.2.2025