Referenz Vermögenverwaltungsratsordnung 3.3
3.3 Funktionsperiode und Veränderungen
a) Die Funktionsperiode des VVR ist ident mit der des PGR und endet mit der
Bestätigung des neuen VVR durch den Bischofsvikar. Eine Wiederbestellung
ist möglich.
b) Der Diözesanbischof kann den VVR in seiner Gesamtheit auflösen oder ein-
zelne Mitglieder abberufen, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht
mehr zu erwarten ist oder die Pflichten zum Schaden der Kirche vernachläs-
sigt werden.
c) Scheidet ein Mitglied des VVR vorzeitig aus, wird je nachdem eine Ergän-
zungswahl im PGR durchgeführt oder ein Mitglied vom Pfarrer nachbe-
nannt.
d) Veränderungen in der Zusammensetzung des VVR sind unverzüglich in der
Pfarre bekannt zu machen und dem zuständigen Bischofsvikar zur Bestäti-
gung (vgl. VVRO 3.2.f) zu melden.