Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 4.2.3
4.2.3 Konstituierende Sitzung
a) Innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses er-
folgt, sofern kein Wahleinspruch vorliegt, die Konstituierung des PGR. Der
Pfarrer lädt zur konstituierenden Sitzung ein und leitet sie. Entsandte und
gegebenenfalls bestellte Mitglieder sind ebenfalls einzuladen.
b) In der konstituierenden Sitzung werden die bzw. der Stellvertretende Vor-
sitzende und jene Mitglieder gewählt, die eine Aufgabe im Pfarrleitungsteam
übernehmen. Bei der Wahl sollen Festigkeit im Glauben, das Charisma der
c) d) e) f) g) Leitung und Akzeptanz in der Pfarre (und gegebenenfalls in Teilgemeinden)
berücksichtigt werden.
Es werden die Vorbereitungen für die Konstituierung des Vermögensverwal-
tungsrats getroffen (vgl. PGO 3.4.d oder VVRO 3.1.b-d). Der PGR beschließt
die Anzahl der Mitglieder im VVR (GO 6.1.a und PGO 3.4.c).
Es werden Personen für folgende Funktionen per Wahl festgelegt:
• eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer (vgl. PGO 5.4 und GO 8);
• zwei Drittel der Mitglieder des VVR (vgl. PGO 3.4.c);
• die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (vgl. PGO 3.4.d);
• eine verantwortliche Person zur Prävention von Missbrauch und sexuel-
ler Gewalt (vgl. PGO 3.4.e). Die bzw. der Präventionsbeauftragte muss
nicht unbedingt Mitglied im PGR sein und soll kein Priester sein;
• im Pfarrverband die Entsendung einer weiteren Person aus dem PGR in
den Pfarrverbandsrat (vgl. PVO 4.c.).
• Außerdem wird in der konstituierenden Sitzung ein vorläufiger Arbeits-
plan (z. B. Aufgabenfindung, Schwerpunktsetzung, Benennung von ver-
antwortlichen Personen für einzelne Bereiche) beraten.
In einer Pfarre mit Teilgemeinden bestätigt der PGR den Vorschlag über die
Form der Leitung und die Leiterin bzw. den Leiter des Gemeindeausschus-
ses oder schlägt Alternativen vor. Bei Einvernehmen bildet der PGR für jede
Teilgemeinde einen Gemeindeausschuss.
Die Namen aller Mitglieder des PGR und gegebenenfalls der Gemeindeaus-
schüsse und ihre Funktionen sind in der Pfarre sowie dem Bischofsvikar
spätestens zwei Wochen nach der Konstituierung in geeigneter Form be-
kannt zu geben.
Folgende Dokumente sind den Pfarrakten beizufügen: eine Durchschrift der
PGR-Meldung, das Wahlprotokoll, Erklärungen der Zeichnungsberechtigten
und Datenschutzerklärungen der einzelnen Mitglieder im PGR.