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Bezeichnung Stellvertretender Vorsitzender
Referenz Pfarrgemeinderatsordnung 4.2.3
4.2.3 Konstituierende Sitzung a) Innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses er- folgt, sofern kein Wahleinspruch vorliegt, die Konstituierung des PGR. Der Pfarrer lädt zur konstituierenden Sitzung ein und leitet sie. Entsandte und gegebenenfalls bestellte Mitglieder sind ebenfalls einzuladen. b) In der konstituierenden Sitzung werden die bzw. der Stellvertretende Vor- sitzende und jene Mitglieder gewählt, die eine Aufgabe im Pfarrleitungsteam übernehmen. Bei der Wahl sollen Festigkeit im Glauben, das Charisma der c) d) e) f) g) Leitung und Akzeptanz in der Pfarre (und gegebenenfalls in Teilgemeinden) berücksichtigt werden. Es werden die Vorbereitungen für die Konstituierung des Vermögensverwal- tungsrats getroffen (vgl. PGO 3.4.d oder VVRO 3.1.b-d). Der PGR beschließt die Anzahl der Mitglieder im VVR (GO 6.1.a und PGO 3.4.c). Es werden Personen für folgende Funktionen per Wahl festgelegt: • eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer (vgl. PGO 5.4 und GO 8); • zwei Drittel der Mitglieder des VVR (vgl. PGO 3.4.c); • die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (vgl. PGO 3.4.d); • eine verantwortliche Person zur Prävention von Missbrauch und sexuel- ler Gewalt (vgl. PGO 3.4.e). Die bzw. der Präventionsbeauftragte muss nicht unbedingt Mitglied im PGR sein und soll kein Priester sein; • im Pfarrverband die Entsendung einer weiteren Person aus dem PGR in den Pfarrverbandsrat (vgl. PVO 4.c.). • Außerdem wird in der konstituierenden Sitzung ein vorläufiger Arbeits- plan (z. B. Aufgabenfindung, Schwerpunktsetzung, Benennung von ver- antwortlichen Personen für einzelne Bereiche) beraten. In einer Pfarre mit Teilgemeinden bestätigt der PGR den Vorschlag über die Form der Leitung und die Leiterin bzw. den Leiter des Gemeindeausschus- ses oder schlägt Alternativen vor. Bei Einvernehmen bildet der PGR für jede Teilgemeinde einen Gemeindeausschuss. Die Namen aller Mitglieder des PGR und gegebenenfalls der Gemeindeaus- schüsse und ihre Funktionen sind in der Pfarre sowie dem Bischofsvikar spätestens zwei Wochen nach der Konstituierung in geeigneter Form be- kannt zu geben. Folgende Dokumente sind den Pfarrakten beizufügen: eine Durchschrift der PGR-Meldung, das Wahlprotokoll, Erklärungen der Zeichnungsberechtigten und Datenschutzerklärungen der einzelnen Mitglieder im PGR.
H
Eine rein technische Frage: Die Anrede Stv. Vorsitzender des PGR ist weder sinnvoll noch praktikabel. Laut derzeitiger PGR-Ordnung kann der stv. Vorsitzende den Vorsitzenden nicht vertreten, weil ohne Pfarrer keine gültigen Beschlüsse zustande kommen. Andere Diözesen haben andere Lösungen gefunden, es wäre an der Zeit, hier etwas zu ändern (was vielleicht auch mit den Aufgaben des stv. Vorsitzenden zu tun haben sollte).
von Heinz Weinrad, am 21.1.2025
M
Die Bezeichnungsproblematik wirkt auf mich als eine Folge der Doppelfunktion. Der stellvertretende Vorsitzender kann einem Pastoralgremium auch nicht stellvertretend vorstehen, allerdings wird die Bezeichnung auch seiner Funktion als Leitungsperson des Laiengremiums nicht gerecht. Auch hier äußere ich meinen Wunsch nach einer deutlicheren Trennung: PGR-Obmann kann gar kein Problem sein, wenn der PGR hauptsächlich als Laiengremium arbeitet (so wird er meiner Erfahrung nach gesehen).
von Manuel W, am 13.2.2025
K
Den Ausführungen von Heinz stimme ich voll zu: Sie ist falsch (weil rechtlich keine Vertretung des Pfarrers möglich ist) und noch zu zu lang und unpraktisch. Obmann wäre okay, aber vielleicht findet sich eine geschlechtsneutrale Formulierung?
von Karin Aust , am 31.3.2025