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Enthaltungen
Referenz Geschäftsordnung 5
5. Beschlussfassung a)Zum Thema Beschlussfassung ist PGO 2.2 zu beachten. b)Der PGR ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder des PGR anwesend ist. c)Anträge zu den Punkten der Tagesordnung können von jedem Mitglied des PGR gestellt werden. d) Beschlüsse gegen die diözesane oder gesamtkirchliche Ordnung sind nicht möglich. Der Vorsitzende hat bei der Antragstellung darauf hinzuweisen. Besteht darüber keine Einigkeit mit dem Antrag stellenden Mitglied, müs- sen klärende Schritte erfolgen, gegebenenfalls bis zur Anrufung der diöze- sanen PGR-Schiedsstelle. e)Kann der Pfarrer auf Grund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Ver- antwortung einem Antrag nicht zustimmen, kann im Falle seiner Anwesen- heit ein Beschluss nicht gefasst werden. Besteht keine Einigkeit mit dem Antrag stellenden Mitglied, müssen klärende Schritte erfolgen, gegebenen- falls bis zur Anrufung der diözesanen PGR-Schiedsstelle. f) Die Abstimmung kann durch Handzeichen erfolgen. Wenn es ein Mitglied verlangt, muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wird die Sit- zung per Videokonferenz durchgeführt, muss die geheime Abstimmung auf eine Sitzung vor Ort vertagt werden. g) Ein Beschluss kommt zustande, wenn die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des PGR erreicht ist. Die Anzahl der Befürwor- tungen muss um eins höher sein als die Summe von Gegenstimmen und Enthaltungen. Stehen den Befürwortungen nur Enthaltungen, aber keine Gegenstimmen gegenüber, ist ein Antrag angenommen, auch wenn die An- zahl der Enthaltungen höher ist als die der Befürwortungen. h) Im Falle der Abwesenheit des Pfarrers ist ein Beschluss nicht wirksam, wenn der Pfarrer innerhalb einer Woche nach Übermittlung des Beschlusses dem Gremium gegenüber deklariert, dass er seine Zustimmung nicht geben kann. Der Pfarrer ist daher von einem Beschluss umgehend, längstens in- nerhalb einer Woche, zu informieren. i)Im Falle der Ablehnung eines in seiner Abwesenheit gefassten Beschlusses durch den Pfarrer ist innerhalb von drei Wochen der Gegenstand in An- wesenheit des Pfarrers neuerlich zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung keine Einigung zustande, besteht die Möglichkeit der Anrufung der diözesa- nen PGR-Schiedsstelle. j)Bei einer außerordentlichen Sitzung des PGR kann nur über jenen Gegen- stand beraten und ein Beschluss gefasst werden, der Anlass für die Einberu- fung der außerordentlichen Sitzung war. k)In dringenden Fällen oder ist eine mündliche Beratung bereits erfolgt, kann eine Abstimmung auch im Umlaufverfahren (z. B. per E-Mail) unter Angabe einer Frist durchgeführt werden. Dies gilt auch für Wahlen (vgl. GO 7). Über das Ergebnis sind die Mitglieder des PGR unverzüglich zu informieren. Ent- sprechende Rahmenbedingungen sind bei einer vorhergehenden Sitzung des PGR zu vereinbaren. B l) eschlüsse, die Gemeindeausschüsse, Fachausschüsse, den VVR, den Pfarr- verbandsrat bzw. Seelsorgeraumrat oder eine antragstellende Person be- treffen, sind in geeigneter Weise an diese weiterzuleiten.
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GO 5.g Dass Enthaltungen de facto als Gegenstimmen gewertet werden, ist ungewöhnlich und sollte überdacht werden; es eröffnet Möglichkeiten für eine ungewollte taktische Formulierung von Beschlusstexten. Eine neutrale Haltung wird praktisch verunmöglicht.
von PGR-Initiative, am 12.2.2025
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👍
von Manuel W, am 13.2.2025