Referenz Geschäftsordnung 5
5. Beschlussfassung
a)Zum Thema Beschlussfassung ist PGO 2.2 zu beachten.
b)Der PGR ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens die Hälfte der Mitglieder des PGR anwesend ist.
c)Anträge zu den Punkten der Tagesordnung können von jedem Mitglied des
PGR gestellt werden.
d) Beschlüsse gegen die diözesane oder gesamtkirchliche Ordnung sind nicht
möglich. Der Vorsitzende hat bei der Antragstellung darauf hinzuweisen.
Besteht darüber keine Einigkeit mit dem Antrag stellenden Mitglied, müs-
sen klärende Schritte erfolgen, gegebenenfalls bis zur Anrufung der diöze-
sanen PGR-Schiedsstelle.
e)Kann der Pfarrer auf Grund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Ver-
antwortung einem Antrag nicht zustimmen, kann im Falle seiner Anwesen-
heit ein Beschluss nicht gefasst werden. Besteht keine Einigkeit mit dem
Antrag stellenden Mitglied, müssen klärende Schritte erfolgen, gegebenen-
falls bis zur Anrufung der diözesanen PGR-Schiedsstelle.
f) Die Abstimmung kann durch Handzeichen erfolgen. Wenn es ein Mitglied
verlangt, muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wird die Sit-
zung per Videokonferenz durchgeführt, muss die geheime Abstimmung auf
eine Sitzung vor Ort vertagt werden.
g) Ein Beschluss kommt zustande, wenn die absolute Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder des PGR erreicht ist. Die Anzahl der Befürwor-
tungen muss um eins höher sein als die Summe von Gegenstimmen und
Enthaltungen. Stehen den Befürwortungen nur Enthaltungen, aber keine
Gegenstimmen gegenüber, ist ein Antrag angenommen, auch wenn die An-
zahl der Enthaltungen höher ist als die der Befürwortungen.
h) Im Falle der Abwesenheit des Pfarrers ist ein Beschluss nicht wirksam, wenn
der Pfarrer innerhalb einer Woche nach Übermittlung des Beschlusses dem
Gremium gegenüber deklariert, dass er seine Zustimmung nicht geben
kann. Der Pfarrer ist daher von einem Beschluss umgehend, längstens in-
nerhalb einer Woche, zu informieren.
i)Im Falle der Ablehnung eines in seiner Abwesenheit gefassten Beschlusses
durch den Pfarrer ist innerhalb von drei Wochen der Gegenstand in An-
wesenheit des Pfarrers neuerlich zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung
keine Einigung zustande, besteht die Möglichkeit der Anrufung der diözesa-
nen PGR-Schiedsstelle.
j)Bei einer außerordentlichen Sitzung des PGR kann nur über jenen Gegen-
stand beraten und ein Beschluss gefasst werden, der Anlass für die Einberu-
fung der außerordentlichen Sitzung war.
k)In dringenden Fällen oder ist eine mündliche Beratung bereits erfolgt, kann
eine Abstimmung auch im Umlaufverfahren (z. B. per E-Mail) unter Angabe
einer Frist durchgeführt werden. Dies gilt auch für Wahlen (vgl. GO 7). Über
das Ergebnis sind die Mitglieder des PGR unverzüglich zu informieren. Ent-
sprechende Rahmenbedingungen sind bei einer vorhergehenden Sitzung
des PGR zu vereinbaren.
B l) eschlüsse, die Gemeindeausschüsse, Fachausschüsse, den VVR, den Pfarr-
verbandsrat bzw. Seelsorgeraumrat oder eine antragstellende Person be-
treffen, sind in geeigneter Weise an diese weiterzuleiten.